Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung
GasNZV 2010§ 39c Weitere Pflichten des Fernleitungsnetzbetreibers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39c#abs-1 (1) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39c#abs-2 (2) Der Anschlussnehmer und der Fernleitungsnetzbetreiber können vertraglich weitere Rechte und Pflichten, insbesondere Dienstleistungen, vereinbaren und sich diese gegenseitig vergüten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39c#abs-3 (3) Bei Errichtung und Betrieb der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur muss der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung beachten.